Immobilien Sachverständiger Thierbach
 
 
 
 

Leistungen

Gutachten für unbebaute und bebaute Grundstücke (Privat, Gewerbe, Sonderimmobilien)

Wenn Sie Ihr Grundstück verkaufen möchten oder Ihre Immobilie bewerten lassen, ist es in jedem Fall erforderlich, eine Grundstücksbewertung vorzunehmen. Dabei wird der Grundstückswert, der auch als Bodenwert bezeichnet wird, berechnet. Das ist der Wert, den das Grundstück in unbebautem Zustand hätte. Dieser Wert entspricht dem Verkehrswert, welcher auf dem Immobilienmarkt mit großer Wahrscheinlichkeit erzielt werden würde. Es werden somit explizit alle baulichen Anlagen aus der Betrachtung herausgenommen.

Auch Eigentümer unbebauter Grundstücke sind daran interessiert, den Grundstückswert zu ermitteln, um eine Vorstellung vom realisierbaren Verkaufspreis zu erhalten. Es fließen eine Vielzahl von Faktoren in die Grundstücksbewertung ein, die deshalb unbedingt von dafür ausgebildeten Gutachtern durchgeführt werden sollte.

Um den Grundstückswert zu ermitteln, berücksichtigt der Gutachter eine Reihe von Einflussfaktoren:

  • Größe des Grundstücks
  • Zuschnitt des Grundstücks
  • Lage des Grundstücks
  • Bodenverhältnisse und Topografie
  • im Grundbuch eingetragene Belastungen
  • Grad der Erschließung
  • Altlasten
  • Art und Maß baulicher Nutzbarkeit
  • internationale Wertermittlung innerhalb der EU
  • Erstellung von Grundstücksmarktberichte

Unter Sonderimmobilien zählen z.B. Schulen, Kindergärten.

Erstellung von Energieverbrauchsausweisen:

Der Energieausweis ist ein Dokument, das Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes liefern soll. So soll er einen Vergleich zwischen Immobilien ermöglichen, den Miet- oder Kaufinteressenten in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen können. Seit 2009 ist der Energieausweis bei allen Wohngebäuden in Deutschland Pflicht. Bei Vermietung oder Verkauf muss der Energieausweis potenziellen Mietern oder Käufern spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden. Seit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV), die seit dem 1. Mai 2014 galt, müssen Verkäufer oder Vermieter den Energie-Effizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen.

Baubetreuvleitung:

Ein Baubetreuer ist nach § 34c Abs. 1 Nummer 3 Unterpunkt b) Gewerbeordnung eine juristische oder natürliche Person, die gewerbsmäßig in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Bauvorhaben  vorbereitet und durchführt. Die Tätigkeit als Baubetreuer bedarf der Erlaubnis der Gewerbeaufsicht.

Die Bauleitung leitet eine Baustelle oder Teile einer Baustelle. Sie ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich. Der Begriff wird sowohl für die Bauleitung des Auftraggebers (Bauherrn) als auch für die Bauleitung des Auftragnehmers (Bauunternehmen) verwendet.

Rechte und Lasten:

Bewerten des Grundstücks/Immobilie auf Rechte und Lasten:

  • Lasten und Dienstbarkeiten an Grundstücken
  • öffentliche Lasten (z.B. Fusswege, Leitunsgwege, Wegerechte)
  • Nießbrauch - ist ein umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum (2-Rechte)
  •  Nutzungsrechte / Vermächtnisse (privater Bereich)
  • Erbpacht


 
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